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Freimaurerei, Freimaurerlogen, Freimaurer






Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei
mit besonderer Rücksicht auf die Mythologieen und Mysterien des Alterthums
von Dr. Jos. Schauberg, Zürich 1861

B a n d I. - Kapitel XX.



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Ueber die Entwicklung des Völkerrechtes als des alle Menschen und Völker als gleichberechtigt anerkennenden Rechtes.

In so weit die Ideen und die Grundsätze der Freimaurerei wahr sind, müssen sie in dem gesammten Leben der Menschen und der Völker erkennbar sein, dort ihre Geschichte haben, weil, wie der Naturwelt, dem Weltall, so auch der Menschenwelt, überall nur dieselben grossen Gesetze zu Grunde liegen und liegen können. Das Leben des Menschen und der Menschen, d. h. der Menschheit oder der Völker und Staaten, hat nur ein und dasselbe Ziel, nur ein und dasselbe Gesetz, wenn sie äusserlich auch noch so verschieden und abweichend erscheinen möchten; wer daher das Leben verstehen will, muss in dem Verschiedenen die Einheit, in dem Wechselnden das Bleibende aufsuchen und nachweisen. Hat also die Freimauerei die Aufgabe, den Menschen als Menschen zu bilden und alle Menschen als Kinder des einen grossen Gottes anzuerkennen, zu achten und zu lieben, so muss das Leben der Völker und Staaten, der Menschheit dieselbe Aufgabe haben; die Gesetze, nach welchen die Freimaurer unter sich zu leben haben, müssen auch die Gesetze sein, nach welchen die Völker und Staaten ihr gegenseitiges Leben einrichten. Die Gesetze, nach welchen die Völker und Staaten sich gegenseitig verhalten, werden das Völkerrecht genannt, und die Geschichte dieses Völkerrechtes muss im Wesentlichen daher mit der Geschichte der Freimaurerei zusammentreffen, oder das Völkerrecht und die Freimaurerei müssen die gleiche Geschichte haben. Diese gleiche Geschichte des Völkerrechtes und der Freimaurerei in raschen Zügen während des Mittelalters zu zeichnen, will ich versuchen.

1. Das Alterthum.

Im ganzen Alterthum ist der Grundsatz, dass alle Staaten als nur verschiedene Verwirklichungen der einen Rechtsidee anzusehen und daher mit ihren Angehörigen als gleichberechtigt wie der eigene Staat und die eigenen Staatsangehörigen zu behandeln seien, niemals zur Anerkennung im Völkerleben gelangt, und in diesem Sinne




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darf behauptet werden, dass es in dem Alterthume ein Völkerrecht, einen Völkerverkehr nicht gegeben habe. Die Staaten im Ganzen standen sich feindlich, erobernd, und unterjochend entgegen, und der Fremde galt als Feind, war rechtlos; dennoch aber finden sich auch Spuren der Anerkennung eines Völker- und Menschenrechtes. Die Gastfreundschaft gegen den Fremden war im Alterthume wie noch jetzt bei wilden Völkern geheiligt und die Gebräuche, mit denen im Alterthume die Gastfreundschaft verliehen und zugesichert wurde, z. B. durch einen Handschlag, einen Kuss, einen dargereichten Trunk, haben vielleicht bis auf unsere Tage sich erhalten, lassen sich vielleicht in einzelnen Gebräuchen der Freimaurerei noch erkennen. In Griechenland standen fremde und besonders flüchtige, flehende Gäste unter dem Schutze und Recht des , und den Feind, der wehrlos um Gnade flehte, durfte man nicht umbringen, sondern musste man gefangen nehmen, bis er sich lösen konnte oder ausgewechselt wurde. Diese Pflicht, den wehrlos Flehenden zu schonen ist unzweifelhaft in einen bestimmten Gebrauch der Freimaurerei (das maurerische Nothzeichen) übergegangen. Auch die Gesandten, Herolde waren als unverletzlich anerkannt und die abgeschlossenen Völkerverträge sollten gehalten werden. In Rom gab es einen eigenen Prätor peregrinus, um zwischen den Nichtrömern und den Römern Recht zu sprechen (inter cives et peregrinos jus dicebat).

In ähnlicher Weise, wie das Völkerrecht dem Alterthume unbekannt gewesen, war es gewiss auch die Freimaurerei, d. h. ihre Grundsätze waren niemals von einer grösseren Anzahl Menschen bekannt und geübt worden, die Freimaurerei wirkte niemals auf das Volksleben wesentlich gestaltend ein. Einzelne Philosophen oder auch religiöse Sekten mögen zwar der Freimaurerei Verwandtes gelehrt haben, aber es war eben nur Philosophie oder Geheimlehre, womit das Verhältniss hinreichend charakterisirt ist.

2. Das Mittelalter.

Das Christenthum konnte nicht von den Völkern angenommen werden, ohne auf das Völkerrecht die tiefsten




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Einwirkungen zu üben, wobei jedoch das Verhalten der christlichen Völker zu andersgläubigen Völkern von ihrem Verhalten unter sich selbst getrennt betrachtet werden muss. Das Christenthum, obwohl die Religion der allgemeinen Menschenliebe und des allgemeinen Menschenrechtes, verhinderte dennoch durch das ganze Mittelalter hindurch die Ausbildung und Anerkennung des alle Völker und Staaten gleich berechtigenden Völkerrechtes, weil das Christenthum bald mit dem Islam in Kampf verwickelt wurde und die Kreuzzüge begannen. In Folge dieser Kämpfe der Christen mit den Moslemins war es zum allgemeinen Grundsatz des geistlichen (päpstlichen) Völkerrechts des Mittelalters geworden, dass der ungläubige Feind sich zum Christenthum bekehren oder unterjocht werden müsse und ausgerottet werden dürfe. Man erwäge diesen Grundsatz mit allen seinen blutigen und harten Folgen für das Leben der ungläubigen Völker und der einzelnen Ungläubigen. Daher hat sich die Sklaverei der Ungläubigen in Europa bis zu Ende des Mittelalters erhalten und ist mit dem geistlichen Kriegsrechte in die neue Welt übergegangen; daher die Kreuzzüge, welche so unendliche Menschenopfer auf beiden Seiten hinrafften und ganz Europa in Bewegung setzten; daher die Oberherrlichkeit, welche die Päpste sich über alle ungläubigen Länder beilegten und vermöge welcher sie die bedeutendsten Länderverleihungen vornahmen, um dort die Ungläubigen zu bekriegen, zu unterwerfen und zu bekehren. Namentlich erhielt König Heinrich II. von England eine solche Vollmacht 1155 von Hadrian IV. zur Eroberung Irlands gegen Zusicherung des Peterpfennigs, Ludwig de la Cerda 1344 zur Eroberung der glückseligen Inseln von Clemens VI. gegen einen jährlichen Zins von 400 Goldgulden und die Könige von Spanien, Ferdinand und Isabella, zur Entdeckung.und Eroberung des westlichen Indiens von Alexander VI. 1493. In gleicher Weise ward die Unterwerfung und Bekehrung Preussens 1228 von dem Herzog Conrad von Masovien und den Bischöfen Christian von Preussen und von Plozk unter kaiserlicher und päpstlicher Autorität dem deutschen Orden anvertraut, der die Preussen jedoch nicht sowohl unterwarf und bekehrte, als




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vertrieb und ausrottete und selbst Diejenigen knechtete, welche sich zum Christenthum bekehrt hatten.

Auch der Islam lehrte seine Anhänger, sie sollen mit den Ungläubigen keine Gemeinschaft haben, sondern sie (jährlich zweimal) bekriegen, um den ewigen Rathschluss Gottes an ihnen zu vollziehen, dass sich Diejenigen, denen er gnädig ist, auf den Weg der Wahrheit wenden, die Andern aber verderbt werden in die Hölle, denn am Tage des Gerichtes kommt alle Reue zu spät. - "Das Schwert ist der Schlüssel zu Himmel und Hölle!" denn Gott lässt dem höllischen Feuer keine Gewalt über Diejenigen, die "seine Wege" gehen, und man soll nicht meinen, dass sie gestorben seien, die in diesem Kampfe für den allein selig machenden Glauben und seine Ausbreitung gefallen sind, sie sind nicht todt, sondern leben ewiglich von Gott versorgt und beseligt in schattigen Hainen und Auen." - Da die Bekehrung der Ungläubigen des Propheten Gebot und Endzweck ist, so sollen die Unwissenden, die seine Lehre noch nicht kennen, bevor der Krieg und Kampf beginnt, zur Annahme und Bekenntniss des Glaubens ermahnt und aufgefordert werden. Diejenigen, welche dieser Aufforderung Gehör geben, oder sich freiwillig bekehren, werden in die grosse Gemeinschaft der Gläubigen zu gleichem Recht und freiem Genuss ihrer Güter aufgenommen. Die Blinden aber, deren Ohren und Herzen Gott gegen die heilsame Lehre verschlossen hat, dass sie dagegen streiten und kämpfen, sollen mit aller Macht angegriffen, niedergehauen und unterworfen werden. Denen, die in der Schlacht gefangen werden, kann der Iman den Kopf oder Hände und Füsse abhauen und sie todt bluten lassen, oder ihnen auch gleich den nach der Schlacht gefangenen Kriegern nach gnädigem Ermessen die Freiheit schenken, oder sie gegen Lösegeld oder gefangene Moslemen austauschen und entlassen. Insgemein aber fallen sie mit den Weibern und Kindern der Ueberwundenen in Knechtschaft. Sie selbst wie ihr Land und all ihr Hab und Gut sind die Beute der siegreichen Eroberer.

Auf diese Weise standen sich die Bekenner des Christenthums und diejenigen des Islam als unversöhnliche Todfeinde gegenüber, die sich gegenseitig zu vernichten streb-




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ten, aber niemals sich als Kinder des einen Gottes in Frieden und Freundschaft die Hand reichen konnten. Einigermassen wurde dieses harte, geistliche Kriegsrecht durch die christliche Sitte und Sinnesart der Ritterschaft gemildert, welche sich in den heimischen Fehden und Turnieren und in den Kämpfen wider die Mauren in Spanien entwickelt hatte und in den Kreuzzügen zu ihrer höchsten Blüthe und Herrlichkeit gelangte. Denn bei seiner Aufnahme in das heilige Schildamt, bevor er den Ritterschlag und Schärpe nebst den goldenen Spornen empfing, musste der Edelknecht feierlich geloben, ein christlich-ritterliches Leben zu führen, die Kirche und die Unschuld zu vertheidigen, die Wittwen und Waisen, die Alten und Schwachen zu schützen und auch im Kampfe und Kriege die edle Rittersitte zu beobachten, welche nur den kunstmässig und regelrecht erfochtenen Sieg für ehrenhaft und ruhmeswerth gelten lässt, und nicht nur arge List, Lug und Betrug, sondern auch den zufälligen Vortheil verschmäht. Nach diesen ihren obliegenden Pflichten stellen sich die Ritter als die Vertreter des rein Menschlichen, als die Vermittler zwischen dem streitenden Christenthum und Islam dar, und haben mächtig dazu beigetragen, dass vom 16. Jahrhundert an an die Stelle des bis dahin geltenden christlichen und allein selig machenden Völkerrechtes das jetzt geltende sogenannte europäische Völkerrecht trat, welches auch Andersgläubige, einen jeden Glauben zulässt und in dem Menschen nicht blos den gleichgläubigen Christen, sondern den Menschen schätzt und anerkennt. Von selbst leuchtet ein, dass durch ihre Grundsätze die Ritter und die Ritterorden mit den Freimaurern verwandt seien, sie mit einander jedenfalls geistig zusammenhängen; man kann sagen, auch die Ritter huldigten den Bestrebungen der Freimaurer, waren ihrer Gesinnung und ihrem Handeln nach Freimaurer.

Unter sich waren die Christen und die christlichen Staaten durch den gemeinsamen Glauben, wenn nicht vollkommen der That, doch der Idee nach zu einem grossen geistlichen Weltreiche mit dem Papste an der Spitze verbunden; sie als Christen sollten sich nicht hassen und bekriegen, sondern sich lieben und helfen. So pflegte die




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Kirche unter den christlichen Staaten und unter den Christen doch noch den Gedanken, dass alle Menschen Brüder, die Angehörigen aller christlichen Staaten dem gleichen Gesetze Gottes unterworfen seien; der Gedanke durfte nur geläutert, nur von seiner Beschränkung befreit werden, wie es durch die Reformation und nach derselben geschah, um zur Ausbildung des wahren Völkerrechtes, des Weltbürgerrechtes zu führen. Insofern als das Christenthum der Läuterung und Fortbildung sich fähig zeigte, trug es auch den Sieg über den starren Islam davon und bewährte sich als das ewig allgemeine, wahrhaft Göttliche und Menschliche. Als die Träger und Verwirklicher dieses Christenthumes erscheinen jedoch nur die Germanen mit ihrem Verlangen und Anerkennen der gleichen Rechte eines jeden Bürgers. Im raufenden Mittelalter ist es allein das Christenthum, die päpstliche Kirchengewalt, welche die allgemeinen Gesetze gibt und handhabt. Sie spricht das grosse Machtgebot des Gottesfriedens (Treuga dei) aus, dass die wilden Fehden und Bürgerkriege wenigstens von Mittwoch Abend (Vesper) bis zum Montag Morgen (Früh-Messe) ruhen sollen. Diese Gottesfrieden, diese Frieden unter den Christen aller Länder, welche das alleinige Wort des Papstes schuf, sind etwas höchst Erstaunenswerthes und umfassen das christliche Weltreich in seinem schönsten Wirken. Ihren Geboten des Friedens oder anderer Art wusste die kirchliche Gewalt durch den Bann, dem die weltliche Acht und Oberacht alsobald folgt, und durch das Interdict (die Untersagung des Gottesdienstes) auch bei mächtigen Sündern, bei Fürsten und Völkern, Eingang und Gehorsam zu verschaffen.

Der Uebergang aus dem kirchlichen Völkerrechte des Mittelalters zu dem neuern und eigentlichen Völkerrechte wurde hauptsächlich durch die Reformation gebildet und zwar in einer doppelten Richtung. Zunächst brach die Reformation die Oberherrlichkeit des Papstes, wodurch das Völkerrecht seinen monarchischen Charakter verlor und der Völkerverein ein freier, obwohl natürlich mit dem vorwiegenden Einflusse der Grossmächte wurde. Sodann hörte der bisherige christliche, der katholische Glaube auf, für den allein selig machenden zu gelten; auch andere christ-




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liche Glaubensbekenntnisse mussten geachtet werden, was zuletzt dahin geführt hat oder noch führen muss, einen jeden Glauben, ob christlich oder nicht christlich, den Menschen und Völkern zu gewähren. Den unendlichen Fortschritt, welchen die Völker in der Glaubensfreiheit, in dem freien Rechte Aller gemacht haben, kann man besonders an dem Verhältniss erkennen, in welchem einst die Christen und Moslemen gestanden und jetzt stehen.

Fraget man nun, wie es gekommen, dass bei den Bauleuten, Steinmetzen und Maurern die reinern menschlichen Ansichten, die Duldung und Anerkennung auch des Andersgläubigen, auch des Fremden schon in den frühern Zeiten des Mittelalters und weit eher Eingang gefunden haben, als in dem übrigen Volks- und Völkerleben, so liegt der Aufschluss sehr nahe. Die Geschichte und die Gesetze der Freimaurerei kann das offene Auge noch heute an jedem grossen Bauunternehmen, das viele Menschen und viele Zeit, wenigstens einige Jahre erfordert, mit seltener Klarheit und Sicherheit entdecken. In der unmittelbaren Nähe hat man für den grossen Bau nicht Arbeiter genug, man muss sie aus nahen und fernen Landen herbei kommen lassen, dass man nur auf die Arbeit, nicht auf die Abstammung sehen kann. Was sogar in unsern so ausgebildeten Verhältnissen der Fall ist, dass zur Ausführung z. B. einer Eisenbahn sich Werkleute aus Deutschland, England, Frankreich und Italien zusammenfinden müssen, trat bei den geringern Mitteln des Mittelalters und mit Hinsicht zu den ausserordentlichen Kirchenbauten, damals wenn nicht die ausschliesslichen, doch die vorzüglichsten Bauten, in weit ausgedehnterm Maasse ein. Zum leichtern und wohlfeilern Leben bauten sich die fremden Werkleute, gerade wie noch in der Gegenwart, neben den auszuführenden Bauten Hütten und in diesen Bauhütten lebten die fremden Gesellen, die wandernden Gesellen der verschiedensten Sprachen und Abstammungen vereint und friedlich der Arbeit. Sollte das Werk gefördert werden, und die Arbeit eine gute sein, musste strenge Aufsicht, Ordnung in der Bauhütte walten; der Meister und die Gesellen mit den Dienern (Lehrlingen) hatten auf Erfüllung ihrer Pflichten gleichmässig Bedacht zu nehmen. Die Stein-




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metzordnungen, welche gleich der Baukunst selbst unzweifelhaft in das Alterthum hineinreichen und mit ihm zusammenhängen, enthalten die genauen Vorschriften über die Betreibung des Steinwerkes durch Meister und Gesellen, sind in ihrem Grundcharakter aber durchaus christlich, ursprünglich sogar klösterlich, daher eben die Maurerinnungen den Namen der Brüderschaft und die Innungsgenossen den Namen Brüder erlangt haben. An der Spitze der deutschen Bauhütten stand Jahrhunderte lang Strassburg und erst im Jahr 1707 nach der Eroberung des Elsasses durch die Franzosen wurde von dem Reichstage die Verbindung der Bauhütten Deutschlands mit der Hütte zu Strassburg aufgehoben. Mit nachgefolgter Bestätigung durch Kaiser Maximilian I. im Jahr 1498 wurde im Jahr 1459 durch die Meister und Gesellen des ganzen Handwerks des Steinwerks in deutschen Landen auf dem Tage zu Regensberg die erste gemeindeutsche Steinmetzordnung schriftlich aufgesetzt und dieselbe sodann im Jahr 1563 durch die Versammlungen der Meister zu Basel und Strassburg revidirt und vervollständigt, auch demnächst in Druck gegeben, um sie allen Bauhütten Deutschlands leichter und sicherer mittheilen zu können. So erscheinen also am Ende des 15. Jahrhunderts alle Bauhütten Deutschlands zu einem innigen Bunde gesetzlich vereinigt, mit den vier Bauhütten zu Strassburg, Cöln, Wien und Zürich an der Spitze, jedoch so, dass die Strassburger zugleich als die allgemeine Haupthütte, als die oberste unter allen anerkannt war und der jedesmalige Werkmeister des dortigen Münsters als Grossmeister über der gesammten Brüderschaft stand. Die deutschen Maurer standen begreiflich in Freundschaft, in Verbindung mit den Maurern und Bauhütten der übrigen Länder Europa's, so dass die Maurerei um alle Maurer Europa's schon vor Jahrhunderten ein Band geschlungen hatte. Diese maurerische Vereinigung war um so inniger, als sie auf das gesammte Leben der Maurer sich erstreckte. 1) Unter dem




1) Heldmann, die drei ältesten Denkmale der deutschen Freimaurerbrüderschaft, Aarau 1819, S. 221. Alle unter den Meistern und Mitgliedern einer Bauhütte entstehenden Streitigkeiten, auch wenn sie das Steinwerk nicht berührten, sollten nämlich in der Bauhütte geschlichtet und vertragen und nicht etwa vor die Gerichte oder andere fremde Behörden gebracht werden. Mit Recht bemerkt Heldmann dazu, dass ein solches Friedensgericht, welches ganz im Geiste eines brüderlichen Vereins liegt, noch jetzt in jeder Loge bestehen sollte.



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allgemeinen Entwickelungsgange der Zeit wurde zuerst in England im Jahr 1717 die ursprüngliche Verbindung der wirklichen Maurer zu einer allgemeinen menschlichen Verbindung ohne Rücksicht auf den Stand, die Abstammung und den Glauben umgeschaffen.